Musikschule Südlohn-Oeding: Gebührenordnung
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Gebührenordnung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.02.2010

§ 1 - Gebührenpflicht

  1. Die Musikschule erhebt von den Teilnehmern an den Lehrveranstaltungen Unterrichtsgebühren.
  2. Gebührenschuldner sind die Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.
  3. Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren, die vierteljährlich zum 15.02/15.05./15.08. und 15.11. eines jeden Jahres aufgrund der vom Zahlungspflichtigen erteilten Lastschriftermächtigung durch die Gemeindekasse Südlohn eingezogen werden.
  4. Die Abmeldung von der Musikschule ist jeweils zum Sommerferienbeginn und Jahresende möglich. Die Abmeldung muss 2 Monate vor dem Abmeldetermin schriftlich im Schulbüro der Musikschule eingegangen sein. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen durch den Leiter der Musikschule zugelassen werden.
  5. Die Gebühren werden auch in der Ferienzeit erhoben. Fällt der Unterricht infolge Krankheit von Lehrkräften bzw. Lehrermangels aus, so erfolgt ab der dritten Woche eine volle Gebührenbefreiung.

§ - 2 Höhe der Gebühren

1. Hauptfächer - Grundstufenfächer:

  • Tarif 1.1. Musikalische Früherziehung TN aus der Gemeinde:
    jährlich 312,00 € /monatlich 26,00€
    Tarif 1.1. Musikalische Früherziehung TN außerhalb der Gemeinde:
    jährlich 396,00 € /monatlich 33,00 €

  • Tarif 1.2. Frühinstrumentaler Unterricht TN aus der Gemeinde:
    jährlich 312,00 € /monatlich 26,00 €
    Tarif 1.2. Frühinstrumentaler Unterricht TN außerhalb der Gemeinde:
    jährlich 396,00 € /monatlich 33,00 €

  • Tarif 1.3. Musikalische Grundausbildung TN aus der Gemeinde:
    jährlich 312,00 € /monatlich 26,00 €
    Tarif 1.3. Musikalische Grundausbildung TN außerhalb der Gemeinde:
    jährlich 396,00 € /monatlich 33,00 €

  • Tarif 1.4. Ballettklasse TN aus der Gemeinde:
    jährlich 312,00 € /monatlich 26,00€
    Tarif 1.4. BallettklasseTN außerhalb der Gemeinde:
    jährlich 396,00 € /monatlich 33,00 €

2. Unterrichtsart und -stunde:

Gruppenuntericht:

  • Tarif 2.1. mit 3 und mehr Schülern (45 Min.) TN aus der Gemeinde:
    jährlich 336,00 € /monatlich 28,00 €
    Tarif 2.1. mit 3 u. mehr Schülern (45 Min.) TN außerhalb der Gemeinde: jährlich 420,00 € /monatlich 35,00 €

  • Tarif 2.2. mit 2 Schülern (45 Min.) TN aus der Gemeinde:
    jährlich 468,00 € /monatlich 39,00 €
    Tarif 2.2. mit 2 Schülern (45 Min.) TN außerhalb der Gemeinde:
    jährlich 594,00 € /monatlich 49,50 €

  • Tarif 2.3. mit 2 Schülern (25 Min.)  TN aus der Gemeinde:
    jährlich 336,00 € /monatlich 28,00 €
    Tarif 2.3. mit 2 Schülern (25 Min.) TN außerhalb der Gemeinde:
    jährlich 420,00 € /monatlich 35,00 €

  • Einzeluntericht:

  • Tarif 2.4. Einzelunterricht (45 Min.) TN aus der Gemeinde:
    jährlich 1.044,00€ /monatlich 87,00 €
    Tarif 2.4. Einzelunterricht (45 Min.)TN außerhalb der Gemeinde:
    jährlich 1.296,00,00 € /monatlich 108,00 €

  • Tarif 2.5. Einzelunterricht (25 Min.) TN aus der Gemeinde:
    jährlich 474,00€ /monatlich 39,50 €
    Tarif 2.5. Einzelunterricht (25 Min.) TN außerhalb der Gemeinde:
    jährlich 594,00 € /monatlich 49,50 €

Hinweise:
TN außerhalb der Gemeinde = Mit der Anmeldung ist zugleich die Mitgliedschaft in der Musikschule zu erklären. Die monatlichen Beiträge sind nur nachrichtlich ausgewiesen.

Einzelunterricht nach § 2 Abs. 2 Tarif-Nr. 2.4 wird nur ausnahmsweise, z.B. bei besonderer Förderwürdigkeit oder zur Vorbereitung auf ein Musikstudium und nur nach Rücksprache mit dem Leiter der Musikschule und für einen zeitlich begrenzten Rahmen erteilt.

3. Kurse, Projekte, Workshops

Kurse, Projekte, Workshops werden gesondert angeboten und abgerechnet.

§ 3 - Gebührenermäßigung

1. Teilnehmerermäßigung

Bei Teilnahme mehrer Mitglieder einer Familie am Hauptfachunterricht der Musikschule ermäßigen sich die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 für das zweite und jedes weitere Mitglied um 10 %, wobei nur das günstigere Fach ermäßigt wird.

2. Mehrfächerermäßigung

Erhält ein Teilnehmer in mehr als einem Fach Unterricht, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 für das zweite und jedes weitere Fach um 10 %, wobei nur das günstigere Fach ermäßigt wird.

3. Gebührenermäßigung

In besonderen Fällen, z.B. bei offenbarer Härte oder bei herausragenden Leistungen, können Ausnahmen zur Gebührenordnungen zugelassen werden. Über entsprechende Anträge entscheidet der Leiter der Musikschule.

§ 4 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.